Seit dem 2. August 2022 müssen Banken und Anlageberater Ihre Nachhaltigkeitspräferenz abfragen. Dieses Werkzeug führt Sie in rund fünf Minuten durch die relevanten Fragen und erzeugt einen PDF-Ausdruck, den Sie mit ins Gespräch nehmen können. Es empfiehlt keine Produkte und ersetzt keine Anlageberatung.
Stand: September 2026. Die Regeln können sich mit der SFDR-Reform ändern.
Seit dem 2. August 2022 sind Banken und Anlageberater verpflichtet, im Beratungsgespräch Ihre Nachhaltigkeitspräferenz abzufragen. Mit diesem Werkzeug klären Sie die Fragen vorab in Ruhe. Sie erhalten am Ende eine Zusammenfassung und einen PDF-Ausdruck, den Sie mit ins Gespräch nehmen können.
Drei fertige Profile als Vorbelegung. Sie springen direkt zur Ergebnisseite – dort können Sie das PDF herunterladen oder mit „Neu starten" alles verwerfen.
Die Profile sind Mustervorbelegungen – keine Anlageempfehlung. Passen Sie sie im Gespräch mit Ihrer Bank an.
Ihre Angaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Wir speichern und übermitteln sie nicht.
Seit dem 2. August 2022 sind Wertpapierdienstleister in der Europäischen Union verpflichtet, im Rahmen der Geeignetheitsprüfung nach MiFID II auch die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben. Die Vorgabe steht in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253. Praktisch heißt das: Bevor Ihre Bank Ihnen einen Fonds oder ein anderes Wertpapier empfiehlt, muss sie Sie fragen, ob und wie Sie Nachhaltigkeit berücksichtigt haben möchten – und darf danach nur Produkte anbieten, die zu diesen Angaben passen.
Die Praxis sieht häufig anders aus. Fragebogen sind knapp, Beraterinnen und Berater haben nur begrenzte Zeit, und viele Anlegerinnen und Anleger wissen nicht, was „Taxonomie", „SFDR" oder „PAI" konkret meint. Die Folge: Nachhaltigkeitswünsche werden entweder pauschal mit „Ja" beantwortet – ohne konkrete Vorgaben – oder gleich mit „Nein", weil die Kategorien zu abstrakt wirken. Unser Assistent bereitet Sie darauf vor, damit Sie das Gespräch souverän führen können.
Die EU-Taxonomie ist ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Eine Aktivität gilt dann als taxonomiekonform, wenn sie zu einem von sechs EU-Umweltzielen wesentlich beiträgt (z. B. Klimaschutz oder Kreislaufwirtschaft), gleichzeitig keinem anderen Ziel erheblich schadet und Mindestschutz-Kriterien (etwa Menschenrechte) erfüllt. Sie können in Ihrer Präferenz einen Mindestanteil taxonomiekonformer Investitionen fordern. Wichtig zu wissen: Bislang gilt nur ein kleiner Teil der Wirtschaft als taxonomiekonform. Hohe Mindestanteile schränken die Produktauswahl deshalb stark ein.
Nach Artikel 2 Nr. 17 der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) gelten Investitionen als „nachhaltig", wenn sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beitragen, keinem Ziel erheblich schaden und die begünstigten Unternehmen gute Governance einhalten. Die Definition ist breiter als die Taxonomie – deshalb liegen die ausgewiesenen Anteile in der Praxis meist höher. Sie können in Ihrer Präferenz einen Mindestanteil solcher Investitionen fordern und optional festlegen, dass der Schwerpunkt eher ökologisch oder eher sozial liegen soll.
PAI steht für „Principal Adverse Impacts" – die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer Investition auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasserverbrauch, soziale Standards oder Menschenrechte. Sie können verlangen, dass ein Produkt PAI aktiv berücksichtigt – und dabei bestimmte Themen priorisiert. Wie ein Anbieter PAI konkret berücksichtigt (Ausschluss, Engagement, Best-in-Class), ist ihm überlassen.
Fonds werden nach der Offenlegungsverordnung in drei Kategorien einsortiert: Artikel 6 (ohne Nachhaltigkeitsbezug), Artikel 8 (Fonds mit ökologischen oder sozialen Merkmalen) und Artikel 9 (Fonds mit Nachhaltigkeit als explizitem Anlageziel). Diese Kategorien geben Auskunft darüber, wie ein Anbieter selbst seinen Fonds klassifiziert. Sie sagen aber wenig darüber aus, ob der Fonds Ihre konkreteNachhaltigkeitspräferenz erfüllt. Ein Artikel-8-Fonds kann einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen von 0 % ausweisen – rechtlich möglich, für Ihre Präferenz aber möglicherweise unzureichend. Deshalb formuliert der Gesetzgeber die drei Kriterien oben so explizit: Sie brauchen quantifizierte Mindestanteile oder eine aktive PAI-Berücksichtigung, nicht bloß ein Etikett.
Zur Einordnung: Laut FNG-Marktbericht 2026 (Stichtag 31.12.2025) kombinieren rund 77 % der erfassten nachhaltigen Publikumsfonds in Deutschland PAI-Berücksichtigung mit Angaben nach der Offenlegungsverordnung. Die Taxonomie spielt als eigenständiges Kriterium bislang kaum eine Rolle, weil nur ein geringer Anteil wirtschaftlicher Aktivitäten als taxonomiekonform gilt. Details in unserem Marktreport zur nachhaltigen Geldanlage in Deutschland.
Der Assistent baut aus Ihren Angaben einen Musterabsatz in der Ich-Form, den Sie wortwörtlich verwenden können. Zusätzlich schlägt er Fragen an Ihre Beraterin oder Ihren Berater vor. Zwei Beispiele: „Wie hoch ist der tatsächliche Anteil taxonomiekonformer Investitionen und wie wird er berechnet?" – „Was passiert, wenn das Produkt meine Vorgaben später nicht mehr erfüllt?" Beides sind Fragen, auf die ein seriöser Berater eine belastbare Antwort geben können sollte.
Der klassische Fehler: „Ja, ich möchte nachhaltig anlegen" – ohne konkrete Vorgaben. Ihr Berater kann dann nahezu jeden Artikel-8-Fonds als „geeignet" verkaufen, weil Ihre Präferenz nicht quantifiziert ist. Ein zweiter Fehler: Sie akzeptieren einen sehr hohen Mindestanteil (z. B. 80 % Taxonomie), obwohl der Markt das nicht hergibt – Sie bekommen dann faktisch keine Empfehlung und weichen auf ein „Standard"-Produkt aus. Ein dritter Fehler: Ausschlusslisten werden vage formuliert. „Keine Waffen" ist weniger präzise als „Keine Umsätze aus kontroversen Waffen, Umsatzschwelle 5 %". Praktische Hinweise zum Erkennen von Marketing-Kosmetik finden Sie in unserem Artikel Greenwashing erkennen.
Die EU-Kommission überarbeitet aktuell die Offenlegungsverordnung. Geplant sind drei neue Kategorien: „Transition" (Fonds, die den Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft finanzieren), „ESG-Basic" (Fonds mit ESG-Merkmalen) und „Sustainable" (Fonds mit konkretem Nachhaltigkeitsziel). Damit könnten sich die Bezeichnungen ändern, mit denen Sie in wenigen Jahren konfrontiert werden. Die grundsätzliche Logik der drei Kriterien – Taxonomie, nachhaltige Investitionen, PAI – bleibt aber Teil der Präferenz-Erhebung. Mehr Kontext dazu: SFDR 2.0 – Was sich mit der Reform ändert.
Ihre Bank oder Ihr Berater ist verpflichtet, danach zu fragen. Sie sind aber nicht verpflichtet, Nachhaltigkeit als Kriterium zu wählen. Sie können jederzeit „Nachhaltigkeit ist mir nicht wichtig“ angeben – und das später ändern.
Ja. Eine einmal geäußerte Präferenz ist nicht in Stein gemeißelt. Sprechen Sie Ihre Bank oder Ihren Berater an, um die Angaben in Ihrem Beratungsprotokoll zu aktualisieren.
Artikel 8 und 9 stammen aus der Offenlegungsverordnung (SFDR) und beschreiben, welche Nachhaltigkeitsmerkmale ein Fonds ausweist. Die Nachhaltigkeitspräferenz nach § 2 Nr. 7 Delegierter Verordnung (EU) 2017/565 ist enger: Sie verlangt konkrete Mindestanteile (Taxonomie, nachhaltige Investitionen) oder eine PAI-Berücksichtigung. Ein Artikel-8-Fonds erfüllt die Nachhaltigkeitspräferenz nicht automatisch.
PAI steht für „Principal Adverse Impacts“ – die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer Investition auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dazu gehören unter anderem Treibhausgasemissionen, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, soziale Standards und Menschenrechte. Wie ein Produkt PAI konkret berücksichtigt, entscheidet der Anbieter.
Nein. Alle Angaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet, wir übertragen nichts an einen Server. Wenn Sie die Seite schließen, sind die Angaben verloren – aber Sie können vorher jederzeit ein PDF herunterladen.
Ein einheitliches EU-Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Eine Aktivität gilt als taxonomiekonform, wenn sie zu einem von sechs Umweltzielen wesentlich beiträgt, keinem anderen erheblich schadet und Mindestschutz-Kriterien erfüllt. Bislang gilt nur ein kleiner Anteil der Wirtschaft als taxonomiekonform.
Weil der Anteil taxonomiekonformer wirtschaftlicher Aktivitäten insgesamt gering ist. Laut FNG-Marktbericht 2026 kombinieren rund 77 % der erfassten nachhaltigen Publikumsfonds in Deutschland PAI-Berücksichtigung mit Angaben nach der Offenlegungsverordnung; die Taxonomie als eigenständiges Kriterium wird bislang selten quantifiziert ausgewiesen.
Die geplante Reform ersetzt die bisherigen Kategorien voraussichtlich durch „Transition“, „ESG-Basic“ und „Sustainable“. Das kann Auswirkungen darauf haben, welche Produkte künftig als „nachhaltig“ gelten. Ihre einmal gemachten Angaben behalten aber ihre Aussagekraft; die Zuordnung zu Produkten kann sich ändern.